§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde der GS Hämelerwald e.V.“ 31275 Lehrte-Hämelerwald.
Das Geschäftsjahr ist das gesetzliche Schuljahr, und zwar vom 01.08. eines jeden Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Ein über diese Bestrebungen hinausgehender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Geldern für Anschaffungen, die der Schulträger nicht finanzieren darf oder aus Kostengründen nicht beschaffen kann (z.B.: Schulhofgestaltung, Küche, Projektoren, Landkarten), sowie für die Förderung von Aktivitäten der Schüler/-innen in der Schul- und Freizeit innerhalb der Schule (z.B.: Schulfeste, Aufführungen, kulturelle Veranstaltungen).
§3 Mittel des Vereins
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel gewinnt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Spenden und Stiftungen jeglicher Art
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Beiträge und Sachspenden müssen restlos dem Verein zugeführt werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim Stand: 21.06.2016 Seite 1 von 4 VR 200178
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.
Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die
• gegen die Vereinsziele verstoßen
• trotz dreimaliger Aufforderung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind.
Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen. Rückzahlungen von Beiträgen finden an ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder nicht statt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens € 15,00 pro Geschäftsjahr. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage angemessenen höheren Beitrag zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich ohne Entgelt arbeitet; notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern vergütet.
Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Jahreshauptversammlung - im Gründungsjahr von den Gründungsmitgliedern - auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim Stand: 21.06.2016 Seite 2 von 4 VR 200178
Mitglieder des Vorstandes sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die 2. Vorsitzende
3. der/die Schriftführer/-in
4. der/die Schatzmeister/-in,
die/der Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister/-in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vertreter des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außer gerichtlich.
Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
Zu den Vorstandssitzungen sind der/die Schulleiter/-in oder/und ein/e Vertreter/in des Kollegiums und der/die Schulelternratsvorsitzende als beratende Mitglieder einzuladen.
§8 Mitgliederversammlungen
Alljährlich findet auf Einladung des Vorstandes die Jahreshauptversammlung statt. Sie sieht folgende Tagesordnungspunkte vor:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
2. Wahlbericht der Rechnungsprüfer und/oder Entlastung des Vorstandes
3. erforderliche Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern
4. erforderliche Neuwahlen von Rechnungsprüfern
Weitere Mitgliedsversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die laufenden Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist stimmberechtigt.
Eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbstständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind durch den/die Versammlungsleiter/-in und den/die Schriftführer/-in zu beurkunden.
Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim Stand: 21.06.2016 Seite 3 von 4 VR 200178
§9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt (im Gründungsjahr von den Gründungsmitgliedern). Es müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, von denen einer nach einem Jahr ausscheidet, um kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sollen auch mit keinem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein.
Die Rechnungsprüfer haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung (Buchhaltung) zu prüfen. Die Anzahl der Prüfungen ist ihnen freigestellt. Beanstandungen sind umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung und können die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch den Vorstand verlangt werden, falls dieser keine Fortführung des Vereins für möglich hält.
Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens einen Monat vor der hierfür zur Entscheidung einzuberufenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt, falls in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung Zweidrittel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lehrte, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung an der Grundschule Hämelerwald.
Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Vorstand.
Hämelerwald, den 20.01.2020
Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim Stand: 21.06.2016 Seite 4 von 4 VR 200178